§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
  2. Entgegenstehende, von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
  3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung oder unserer Verkaufsabteilung schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Angebot - Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluss, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
    Ist nichts anderes vereinbart, gelten für unsrere Dienstleistungen die in der jeweils aktuellen Liste der Berechnungssätze für Dienstleistungen (wird auf Anforderung übersandt) genannten Preise.
  2. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Lager oder ab Werk inklusive Verpackung.
  4. Unsere Mitarbeiter sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn dies dem Besteller von unserer Geschäftsleitung vorher schriftlich bestätigt wurde.
  5. Die Zahlung des Bestellers ist sofort fällig. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 1,50 für Aufwendungen zu erstatten.
  6. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Bestellers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.

 

§ 4 Lieferung - Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Ware nicht oder haben wir diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend im Falle eines Spezieskauf von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

§ 5 Lieferverzug

  1. Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
    1. soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB ist;
    2. sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
    3. sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden,
    1. wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht;
    2. soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
  3. Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes begrenzt.

 

§ 6 Gefährdung der Leistung/Insolvenz

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.
  2. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.
  3. Ist der Besteller zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
  4. Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

 

§ 7 Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Sache abzunehmen. Verletzt er diese Verpflichtung und kann er nicht nachweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist er verpflichtet, uns den insoweit entstandenen Schaden, insbesondere Mehraufwendungen, zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Annahme des Kaufgegenstandes ablehnen.
  3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenen Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Lieferpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

§ 8 Versand - Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart, also
  2. EXW Achim (Incoterms 2010).
  3. Bestellen wir Transportleistungen, so erfolgen diese lediglich als zusätzlicher Service im Rahmen eines Versendungskaufes, der Erfüllungsort für die Lieferung, Achim, bleibt davon unberührt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Lieferung ist der Besteller für die Einfuhr, ihre Abwicklung und Kosten, insbesondere die Einfuhrgenehmigung und den Einfuhrzoll, ausschließlich selbst verantwortlich.
  4. Transport‑, und alle sonstigen Verpackungen, außer Paletten, nehmen wir nicht zurück.
  5. Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.
  6. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

§ 9 Allgemeine Regeln bei Mängeln der Liefersache

  1. Wir haften für Mängel im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, soweit es sich um eine neue Liefersache handelt. Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen soweit wir nicht eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen haben; vorbehalten bleibt im Falle eines Schadensersatzanspruches des Bestellers lediglich unsere Haftung für Schäden, die in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen.
  2. Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist.
  3. Werbeangaben Dritter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von dem Hersteller oder uns gebilligt wurden.
  4. Werden durch den Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  5. Sind gebrauchte Sachen Gegenstand dieses Vertrages, ist der Besteller verpflichtet, diese umgehend auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Zeigt er solche Mängel nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Übergabe an, ist der Besteller mit sämtlichen Rechten wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen, wenn er nicht nachweist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.

 

§ 10Nacherfüllung (nur bei neuer Liefersache)

  1. Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen, sofern die Nacherfüllung uns nicht unzumutbar ist oder wir sie ernsthaft und endgültig verweigert haben.
  2. Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur) durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Wird die Liefersache durch den Besteller in das Ausland verbracht, kann der Besteller die Auslandsoption wählen. In diesem Fall ist bei der Verbringung ins europäische Ausland ein Zusatzpreis von 10.000,-- € inkl. MwSt. zu entrichten, bei Verbringung ins außereuropäische Ausland ein Zusatzpreis von 20.000,-- € inkl. MwSt., soweit nicht ein anders vereinbart. Dann sind auch die Mehrkosten für Reise, Aufenthalt im Ausland, und Lieferung, die durch die Verbringung ins Ausland zusätzlich entstehen, von uns zu tragen. Wählt der Besteller die Option nicht, sind die Mehrkosten aus der Verbringung ins Ausland von dem Besteller zu tragen, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sonstige Spesen unserer Mitarbeiter, Auslands- und Überstundenzuschläge der Mitarbeiter sowie  die Kosten der Lieferung und des Exports des für die Nacherfüllung benötigten Materials.
  4. Die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung obliegt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) uns. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung um 15% geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  5. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Lieferpreis zu einem angemessen Teil beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten derselben den bedungenen Lieferpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu verschulden oder eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen Lieferpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  6. Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.
  7. Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern, sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte möglich ist. Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Bestellers ebenso geeignet ist wie die bedungene Sache.
  8. Rügt der Besteller einen Mangel und veranlasst uns dadurch zu einer Untersuchung oder weitergehenden Nacherfüllungsbemühungen, obwohl ein Gewährleistungsfall nach Maßgabe dieser Bedingungen und des Gesetzes gar nicht vorlag – insbesondere der Mangel durch eine nicht genehmigte Veränderung der Liefersache durch den Kunden oder sonst uns nicht zurechenbarer Dritte oder die Außerachtlassung der Bedien- und Wartungsanweisungen von uns oder einem Hersteller von Teilen der Liefersache verursacht wurde -,  ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für die Mangeluntersuchung und die Nacherfüllungsbemühungen im Umfang der uns tatsächlich entstandenen Kosten bei Dritten sowie nach Maßgabe unsere Liste der Berechnungssätze für Dienstleistungen (wird auf Anforderung übersandt) zu erstatten.

 

§ 11 Weitergehende Rechte bei Mängeln (nur neue Liefersachen)

  1. Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der §§ 10, 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) oder der entsprechenden Werkvertragsvorschriften geltend machen.
  2. Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Auch das Recht auf Herabsetzung des Lieferpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

 

§ 12 Verjährung der Mängelrechte

  1. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
  2. Sind Gegenstand dieses Vertrages auch Rechte, so beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers mit der Einigung der Vertragsparteien über den Übergang dieser Rechte auf den Besteller.

 

§ 13 Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung

  1. Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 14 Tage betragen, sofern die Nacherfüllung nicht aus besonderen Gründen in kürzerer Zeit erfolgen muss. Die besonderen Gründe sind durch den Besteller nachzuweisen.
  2. Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher angekündigt hat.
  3. Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

§ 14 Haftung

  1. Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
  2. Haften wir gemäß § 14 Absatz 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern sie nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (§ 14 Absatz 1 und 2) gelten nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind
  4. Wir verfügen über eine Betriebshaftpflicht‑ und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal € 5.000.000,-- begrenzt ist.
  5. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung unsererseits ist auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die Absätze 1 bis 5 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eintritten Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Liefersache.
  6. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermisch, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 16 Reparatur- und Montagetätigkeiten

  1. Soweit der Vertrag Anpassungen, Reparaturen oder sonstige Werkleistungen von uns anbetrifft, gelten die vorliegenden Lieferbedingungen entsprechend. Ergänzend gelten die Regelungen dieses Paragraphen.
  2. Für unsere Ansprüche gegen den Besteller aus Aufträgen im Sinne des Absatzes 1 bestellt  der Kunde neben dem gesetzlichen Pfandrecht aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Besteller an uns zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung übergebenen Gegenständen. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen von uns gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Reparaturauftrag stammen, ab. Der Besteller ist verpflichtet, uns seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann er keine Rechte daraus herleiten, wenn wir die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufs veräußern und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, uns bekannte Anschrift gesendet haben, sofern eine neue Anschrift für uns nicht durch Einwohnermeldeamtsauskunft ohne Weiteres ermittelbar war.

 

§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands– und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.